
Kritierien für die Aufsicht
Grundlage für die Prüfung und Bewertung der Inhalte durch die KJM bilden die „Kriterien für die Aufsicht im Rundfunk und in den Telemedien“. Sie widmen sich insbesondere den Wirkungsrisiken, die eine Entwicklungsbeeinträchtigung von Kindern und Jugendlichen bzw. eine Entwicklungsgefährdung zur Folge haben. Außerdem werden die medienrechtlichen Unzulässigkeitstatbestände näher erläutert.
Rechtsauffassung der KJM zu § 7 JMStV - Bestellung eines Jugendschutzbeauftragten
Anbieter von Rundfunk und Telemedien müssen laut § 7 JMStV einen Jugendschutzbeauftragten benennen. Die KJM spezifiziert in ihrer Rechtsauffassung insbesondere die Voraussetzungen an die Anbieter und die Qualifikationen der Jugendschutzbeauftragten.

