
Rechtsauffassung der KJM zu § 7 JMStV - Bestellung eines Jugendschutzbeauftragten
Anbieter von Rundfunk und Telemedien müssen laut § 7 JMStV einen Jugendschutzbeauftragten benennen. Die KJM spezifiziert in ihrer Rechtsauffassung insbesondere die Voraussetzungen an die Anbieter und die Qualifikationen der Jugendschutzbeauftragten.

